Grundlage für die Berechnung des Kirchenbeitrages ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen, das Sie folgendermaßen ermitteln:
Von diesem Betrag können Freibeträge abgezogen werden: das ergibt Ihre Beitragsgrundlage. Als Freibeträge werden der Absetzbetrag für Alleinverdiener und Absetzbeträge für Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, berücksichtigt. Weitere mögliche Freibeträge (z. B. Kredite für Wohnraumschaffung oder private Zusatzversicherungen) erfahren Sie von Ihrer zuständigen Pfarrgemeinde.
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Der allgemeine Absetzbetrag beträgt derzeit € 44,00 (bzw. € 22,00).
Drittelberechnung: Ist in einer konfessionsverbindenden Ehe der evangelische Ehepartner ohne Einkommen (z. B. Hausfrau), wird zur Berechnung das Einkommen des nicht evangelischen Ehepartners herangezogen, wobei die Beitragsgrundlage gedrittelt wird (zustehender Unterhaltsanspruch) und dann nur € 22,00 abgezogen werden (siehe Beispiel 2).
Kirchenbeitrag vom Partner: Ist in einer konfessionsverbindenden Ehe der evangelische Kirchenbeitragszahler Alleinverdiener, kann der Beitrag, den der nicht evangelische Ehepartner an seine Religionsgemeinschaft zahlt, berücksichtigt werden. Der Kirchenbeitrag kann jedoch um maximal 50 % reduziert werden (siehe Beispiel 3).
Die Gemeindeumlage ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch, liegt meist zwischen 15 % und 25 % und kommt zur Gänze Ihrer Pfarrgemeinde zugute (siehe Fragen & Antworten).
Wenn die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, erfolgt die Vorschreibung aufgrund einer Schätzung (Alter, Beruf).