Fragen und Antworten

 

> Was geschieht mit meinem Kirchenbeitrag?
> Ist der Kirchenbeitrag steuerlich absetzbar?
> Wer ist beitragspflichtig?
> Welche Pfarrgemeinde ist für mich zuständig?
> Muss ich etwas zahlen, wenn ich noch in Ausbildung stehe?
> Was ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen?
> Was ist die Beitragsgrundlage?
> Was gilt, wenn nur ein Ehepartner Angehöriger der evangelischen Kirche ist?
> Gibt es eine Ermäßigung für Alleinverdiener?
> Gibt es eine Ermäßigung für Kinder?
> Werden bei der Berechnung auch Freibeträge berücksichtigt?
> Wie lange habe ich Zeit, die Vorschreibung zu begleichen?
> Kann ich auch in Raten oder mittels Dauerauftrag zahlen?
> Kann ich gegen den Bescheid berufen?
> Ich bin arbeitslos. Muss ich trotzdem zahlen?
> Gibt es einen Mindestbeitrag?
> Woher bekommt die Kirchenbeitragsstelle meine Daten?
> Wie heißt es richtig: Kirchensteuer oder Kirchenbeitrag?
> Warum wird meine Vorschreibung jedes Jahr höher?
 

Was geschieht mit meinem Kirchenbeitrag?
Vom Kirchenbeitrag - das ist der Betrag ohne Gemeindeumlage - gehen 71 % an die Gesamtkirche. Sie bezahlt damit die Gehälter der PfarrerInnen und finanziert die notwendigen Bildungseinrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von kirchlichen MitarbeiterInnen. Sie leistet Öffentlichkeitsarbeit, Frauen- und Jugendarbeit und fördert die Hochschulseelsorge, die Weltmission und die Diakonie. Außerdem werden damit Initiativen von Gemeinden und Diözesen unterstützt. Eine genaue Aufgliederung sehen Sie in der Grafik (von evang-ried.at):

Kirchenbeitragsverwendung

Mit den restlichen 29 % Ihres Kirchenbeitrages und der Gemeindeumlage (von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch) tragen Sie dazu bei, dass die Gebäude Ihrer Gemeinde erhalten und die Personal- und Betriebskosten bezahlt werden können. Die Pfarrgemeinde kann Ihrer Verantwortung für die Betreuung von Kindern, Jugend und Senioren nachkommen und Kranke und Hilfesuchende seelsorgerisch betreuen.

Ist der Kirchenbeitrag steuerlich absetzbar?
Ja, Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können bis zu € 200,00 jährlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Heben Sie dazu Ihre Auftragsbestätigung auf (das Finanzamt kann Belege verlangen) und machen Sie Ihre gezahlte Vorschreibung in der Arbeitnehmerveranlagung geltend. Die zuständige Beitragsstelle stellt Ihnen auch jederzeit eine Finanzamtsbestätigung aus, wenn Sie diese benötigen.

Wer ist beitragspflichtig?
Beitragspflichtig ist jeder Evangelische ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit mit Beginn des Kalenderjahres, in dem er seinen 20. Geburtstag feiert und zwar in jener Pfarrgemeinde, in der er in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat.

Welche Pfarrgemeinde ist für mich zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich – wie oben erwähnt – automatisch nach dem Hauptwohnsitz. Bei einem Wohnungswechsel geben Sie bitte Ihrer Pfarrgemeinde Bescheid, damit Sie in der Datenbank an die zuständige Pfarrgemeinde überstellt werden können. Sie können jedoch jederzeit einen Antrag auf Veränderung der Pfarrgemeindezugehörigkeit stellen (starke Verbundenheit zur Heimatgemeinde, persönliche Gründe), der vom Presbyterium der Wahlgemeinde zu genehmigen ist. Das Formular dazu erhalten Sie in jeder Pfarrgemeinde.
In der Steiermark gibt es übrigens 33 evangelische Pfarrgemeinden.

Muss ich etwas zahlen, wenn ich noch in Ausbildung stehe?
Nein, SchülerInnen, Studierende, Lehrlinge, sowie Zivil- und Präsenzdiener sind nicht beitragspflichtig. Ihre Beitragsstelle benötigt dazu jedoch eine Bestätigung. Lassen Sie ihr diese einmal pro Jahr zukommen.

Was ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen?
Vereinfacht gesagt ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen das Brutto-Jahreseinkommen abzüglich Sozialversicherung. Wie Sie das steuerpflichtige Jahreseinkommen ermitteln, finden Sie unter Menüpunkt Berechnung.

Was ist die Beitragsgrundlage?
Beitragsgrundlage zur Ermittlung des Kirchenbeitrages ist das Einkommen des dem Kirchenbeitragsjahr vorangegangenen Jahres, hilfsweise der nach bürgerlichem Recht zustehende Unterhaltsanspruch und/oder der Lebensaufwand des vorangegangenen Jahres, oder wenn ein Beitragspflichtiger erstmalig oder nach Unterbrechung veranlagt wird, das im Beitragsjahr erzielte Einkommen.

Was gilt, wenn nur ein Ehepartner Angehöriger der evangelischen Kirche ist?
a) Beziehen beide Ehepartner Einkünfte, entrichtet der evangelische Partner den Beitrag nach seinem Einkommen.
b) Ist der evangelische Ehepartner Alleinverdiener, ist sein Kirchenbeitrag um jenen Beitrag zu vermindern, den der nicht evangelische Partner an seine Kirche (nur anerkannte Religionsgemeinschaften) zahlt, höchstens jedoch um die Hälfte.
c) Ist der evangelische Ehepartner ohne Einkommen, ist die Beitragsgrundlage der ihm gegenüber dem anderen Ehepartner zustehende Unterhaltsanspruch (in der Regel ein Drittel des Einkommens des nicht evangelischen Ehepartners – daher der Name Drittelberechnung). Dabei ändert sich die Berechnungsformel, indem nur € 22,00 abzuziehen sind.

Gibt es eine Ermäßigung für Alleinverdiener?
Ja, für Alleinverdiener, die Anspruch auf den steuerlichen Alleinverdienerabsetzbetrag haben, wird die Beitragsgrundlage um jährlich € 1.000,00 verringert. Dasselbe gilt für Alleinerhalter.

Gibt es eine Ermäßigung für Kinder?
Ja, für jedes Kind, für das dem Beitragspflichtigen Familienbeihilfe zusteht, wird die Beitragsgrundlage um jährlich € 1.450,00 verringert. Bei einem behinderten Kind wird die Beitragsgrundlage um € 2.900,00 verringert.

Werden bei der Berechnung auch Freibeträge berücksichtigt?
Ja, dazu sind allerdings Einkommen und finanzielle Belastungen nachzuweisen. Die Berücksichtigung von Freibeträgen wird von jeder Gemeinde gemäß den Vorgaben der Kirchenbeitragsordnung selbständig gehandhabt. Eine Übersicht finden Sie unter Menüpunkt Freibeträge.

Wie lange habe ich Zeit, die Vorschreibung zu begleichen?
Die Einzahlungsfrist, die auf dem Kirchenbeitragsbescheid angegeben ist, beträgt in den meisten Gemeinden zwei Monate. Von einer fristgerechten Einzahlung profitiert sowohl Ihre Gemeinde als auch die Gesamtkirche. Kommen sie Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist die Gemeinde verpflichtet, Ihren Kirchenbeitrag einzumahnen, was sowohl Ihnen als auch der Gemeinde weitere Kosten verursacht. Zahlungen werden immer auf die älteste Schuld angerechnet.

Kann ich auch in Raten oder mittels Dauerauftrag zahlen?
Ja, wenn Sie dies tun möchten, geben Sie bitte in Ihrer Beitragsstelle Bescheid (Telefon, Email), damit sie weiß, Wann und Wieviel Sie zahlen und die notwendigen Einstellungen in der Datenbank gemacht werden können. Dauerauftragszahler sollten einmal im Jahr überprüfen, ob die Vorschreibung mit den Zahlungen zur Gänze beglichen wird.

Kann ich gegen den Bescheid berufen?
Ja, gegen den Kirchenbeitragsbescheid können Sie innerhalb der Einspruchsfrist von vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung schriftlich berufen oder Sie sprechen persönlich bei Ihrer Beitragsstelle vor. Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Berufung ist zu begründen. Kann die Beitragsstelle die Angelegenheit nicht zu Ihrer Zufriedenheit lösen, wird Ihr Einspruch in vielen Gemeinden an den Kirchenbeitragsausschuss weitergeleitet, der dazu schriftlich Stellung nimmt.

Ich bin arbeitslos. Muss ich trotzdem zahlen?
Am besten ist, Sie nehmen mit Ihrer Beitragsstelle Kontakt auf und lassen ihr gleichzeitig eine AMS-Bestätigung über Ihren Leistungsanspruch zukommen. Ihr Tagsatz bildet die Grundlage für die Berechnung des Beitrages. Arbeitslosengeld und Kindergeld gelten als steuerpflichtiges Einkommen.

Gibt es einen Mindestbeitrag?
In vielen Gemeinden wird auf Empfehlung des Oberkirchenrates ein Mindestbeitrag in der Höhe von € 26,00 eingehoben. Dieser Beitrag orientiert sich an der Richtlinie: € 0,50 pro Woche für die evangelische Kirche, d. s. eben € 26,00 im Jahr. Er kann z. B. für Mütter in Karenz gelten und wird in vielen Gemeinden auch in anderen Ausnahmefällen angewandt.

Woher bekommt die Kirchenbeitragsstelle meine Daten?
Nach dem seit 1995 geltenden Meldegesetz erhält die Pfarrgemeinde auf Anfrage von der Gemeinde bzw. vom Magistrat die Daten jener Personen, die sich bei der Anmeldung zur evangelischen Kirche bekannt haben. Weitere Informationen über Taufe, Trauung oder Sterbefall werden ihr von den anderen Pfarrgemeinden übermittelt. Um Änderungen im familiären Bereich berücksichtigen zu können (Geburt von Kindern, Heirat, Scheidung, Wohnungswechsel), sind die Gemeinden aber auf Ihre Meldung angewiesen.
Um einem weitverbreiteten Irrtum entgegen zu treten: vom Finanzamt bekommt die evangelische Kirche keine Informationen übermittelt. Niemand ist verpflichtet, sein Einkommen offen zu legen. Liegen jedoch die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage erforderlichen Unterlagen nicht vor, erfolgt die Vorschreibung aufgrund einer Schätzung.

Wie heißt es richtig: Kirchensteuer oder Kirchenbeitrag?
Die Bezeichnung Kirchensteuer ist in Deutschland üblich, denn dort wird sie gleich einer Steuer direkt vom Lohn/Gehalt abgezogen. In Österreich heißt es Kirchenbeitrag bzw. da der Kirchenbeitrag um die Gemeindeumlage erhöht wird, müsste man korrekterweise sagen: Kirchenbeitragsvorschreibung.

Warum wird meine Vorschreibung jedes Jahr höher?
Der Synodalausschuss A. B. der evangelischen Kirche beschließt jedes Jahr unter Berücksichtigung mehrerer Faktoren eine prozentuelle Erhöhung der Bemessungsgrundlagen, die die Pfarrgemeinden verpflichtend weitergeben müssen. Nachgewiesene Einkommen werden nicht so stark erhöht wie geschätzte Einkommen.